[ Mehr Leistungen bei Verhinderung der Angehörigen ]
Werden Sie auch mit Unterstützung Ihrer Angehörigen gepflegt? Wenn ihre Angehörigen einmal Urlaub machen wollen oder durch Krankheit verhindert sind oder auch nur einfach einmal in ein Kino gehen wollen, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatz- bzw. Verhinderungspflege. Diese Leistungen können nun dank der Pflegereform länger in Anspruch genommen werden und auch mehr Geld steht zur Verfügung. Sie haben einen Anspruch auf 1.612 Euro pro Jahr. Ihr Anspruch steigt sogar auf bis zu 2.418 Euro pro Jahr, wenn Sie in dem Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Mit diesem Geld können Sie wochenweise, tageweise oder auch stundenweise eine Ersatzpflege bei unserem Pflegedienst einkaufen.
[ Mehr Geld für Betreuung und Entlastung ]
Schon seit längerem erhalten unsere Kunden mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz einen zusätzlichen Betreuungsbetrag. Je nach Betreuungsbedarf wird ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt. Ab dem kommenden Jahr haben nun alle Pflegebedürftigen mit einer Pflegestufe einen Anspruch auf den Grundbetrag in Höhe von 104 Euro. Der erhöhte Betrag steigt für anspruchsberechtigte Patienten auf 208 Euro. Unser Leistungsspektrum ist auch hier sehr umfassend und wir beraten Sie gerne.
[ Bessere Unterstützung bei Hilfsmitteln und Umbaumaßnahmen ]
Ab Januar zahlt die Pflegeversicherung mehr Geld für Umbaumaßnahmen in Ihrer Wohnung, wenn dadurch die Pflegesituation verbessert wird. Hierzu zählen zum Beispiel der Abbau von Stufen oder der Einbau von barrierefreien Bädern. Hierfür stehen Ihnen bis zu 4.000 Euro je Maßnahme zur Verfügung. Und auch die Beträge für die Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Inkontinenzunterlagen, Handschuhe oder Pflegemittel werden erhöht. Hier stehen Ihnen statt bisher 31 nun 40 Euro im Monat zu.
[ Die Leistungen für Tages- und Nachtpflege werden ausgebaut ]
Unter Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung entweder tagsüber oder über die Nacht in einer hierfür spezialisierten Einrichtung. Wenn Sie bisher eine Tagespflege besucht haben, wurden diese Leistungen zum Teil mit den Leistungen unseres Pflegedienstes und / oder Ihres Pflegegelds aufeinander angerechnet. Das ändert sich nun. Denn jeder Pflegebedürftige, der ambulante Sachleistungen oder Pflegegeld bekommt, kann daneben künftig Tages- und Nachtpflege ohne Anrechnung voll in Anspruch nehmen. Auch Demenzkranke mit der Pflegestufe 0 profitieren erstmals von dieser Leistung.
Quelle: Landesverband freie ambulante Krankenpflege e.V.
Auszug Pflegereform 2015, Kap. 1.2 (Stand Oktober 2014)
[ Pflegeleistungen ]
Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat jede kranken- und pflegeversicherte Person, bei der ein bestimmtes Ausmaß an Unterstützung bei der Lebensführung erforderlich ist.
Die Leistungen sehen wie folgt aus:
Gesamtübersicht 2022/2023
Leistungsart | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
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Pflegesachleistung | - | 724 Euro | 1.363 Euro | 1.363 Euro | 2.095 Euro |
Pflegegeld | - | 316 Euro | 545 Euro | 728 Euro | 901 Euro |
Tagespflege | - | 689 Euro | 1.298 Euro | 1.612 Euro | 1.995 Euro |
Verhinderungspflege durch Pflegedienst | - | 1.612 Euro zzgl. maximal 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege |
1.612 Euro zzgl. maximal 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege |
1.612 Euro zzgl. maximal 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege |
1.612 Euro zzgl. maximal 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege |
Entlastungsbetrag, § 45b SGB XI. Kann genutzt werden für:
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125 Euro für Leistungen des Pflegedienstes:
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125 Euro für Leistungen des Pflegedienstes:
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125 Euro für Leistungen des Pflegedienstes:
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125 Euro für Leistungen des Pflegedienstes:
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125 Euro für Leistungen des Pflegedienstes:
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Sachleistungsumwandlung: maximal 40 % für Angebote zur Unterstützung im Alltag, § 45a Abs. 4 SGB XI; als Pflegedienstangebot aus LfK-Sicht nur relevant als*:
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- | 289,60 Euro | 545,20 Euro | 677,20 Euro | 838,00 Euro |
Pflegehilfsmittel | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro |
Wohngruppenzuschlag | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro |
wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | bis zu 4.000 Euro je Maßnahme | bis zu 4.000 Euro je Maßnahme | bis zu 4.000 Euro je Maßnahme | bis zu 4.000 Euro je Maßnahme | bis zu 4.000 Euro je Maßnahme |
Beratungseinsatz | ** optional halbjährlich*** |
** optional halbjährlich*** |
** optional halbjährlich*** |
** optional halbjährlich*** |
** optional halbjährlich*** |
Legende:
* Vorherige Anerkennung als Angebot durch die Kommune notwendig. Vorgaben nach Landesrecht zur maximalen Preisgestaltung und weitere Vorgaben sind zu beachten. Ausführlich hierzu siehe LfK-Leitfäden „Entlastungsleis-tungen“ und „Stundenweise Betreuung als Gruppenangebot“ im Downloadbereich der LfK-Homepage unter „Dokumente“ in der Rubrik „Betreuung und Entlastung“.
** Vergütung ergibt sich aus der individuellen Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI
*** verpflichtend nur bei Pflegegeldbezug; halbjährlich auch optional bei Bezug von Kombinations- oder Sachleistung
Hier können Sie die Tabelle der Gesamtübersicht herunterladen!